In unserer Beratungsstelle werden Ihre Sorgen und Befürchtungen ernst genommen.
Wir nehmen uns Zeit, betrachten gemeinsam mit Ihnen Ihre Problemlage.
Ihre Möglichkeiten und Hilfen werden besprochen.
Wir informieren Sie über Ihre Rechte.
So wollen wir Ihnen helfen, eine tragfähige Entscheidung zu treffen.
Die Entscheidung bleibt bei Ihnen.
Wir sind weiter für Sie da - auch nach einem Schwangerschaftsabbruch.
Die Beraterinnen unterliegen der Schweigepflicht nach § 203 StGB.
Ein Beratungsnachweis nach § 219 StGB wird auf Wunsch ausgestellt.
Nach einem gesetzlich verpflichtenden Beratungsgespräch, einer Bedenkzeit von drei Tagen und innerhalb der ersten 12 Wochen bleibt ein Schwangerschaftsabbruch straffrei.
Ab 29.04.2025 ist die ePA eingeführt worden.
Wenn Sie einen Schwangerschaftsabbruch durchführen lassen, können Sie entscheiden, ob dies in der elektronischen Patientenakte erscheint. Wenn die Daten in der ePA gespeichert sind, kann über das Einlesen der Karte über Jahre hinweg einsehbar sein, dass Sie einen Schwangerschaftsabbruch hatten. Daten aus der ePA werden nicht nach 10 Jahren gelöscht.
Ärzt*innen, die einen Schwangerschaftsabbruch durchführen, müssen Sie darauf hinweisen, dass Sie entscheiden können, ob die Daten in der ePA gespeichert werden oder nicht. Die Praxis selbst muss die Information dokumentieren, doch nur in der praxisinternen Akte.
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